seit 1830
Bürgerwache Crailsheim
 

Satzung der Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V.

 

 

Mitglied des Landesverbandes der historischen Bürgerwehren und Stadtgarden

Württemberg - Hohenzollern

 

 

§ 1

 

1.         Der Verein führt den Namen „BÜRGERWACHE CRAILSHEIM 1830

            E.V.“ Er hat seinen Sitz in Crailsheim.

 

§ 2

 

1.         Die Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V. - mit Sitz in Crailsheim -

            verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

            Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-

            ordnung.

 

2.         Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der

            jahrhunderte alten Tradition in der Stadt Crailsheim.

 

3.         Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Erhalten der Heimat

            und Brauchtumspflege, die Erhaltung der traditionellen Uniformen,

            die bei öffentlichen Festen und Feiern in der Stadt und im Land

            getragen werden. Die Bürgerwache dient damit der Erhaltung

            heimatlichen Kulturgutes.

 

§ 3

 

1.         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

            eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.         Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken

            verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

            Mitteln des Vereins.

 

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

            Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe

            Vergütung begünstigt werden.

 

4.          Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter

             Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Crailsheim,

             die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung

             zu verwenden hat.

 

 

 

§ 4

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Im ersten Kalendervierteljahr hat der Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, in welcher er einen Jahresbericht über die aktive Tätigkeit in der Bürgerwache gibt.

Der Zeitpunkt der Hauptversammlung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen durch Bekanntmachung im Hohenloher Tagblatt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Crailsheim.

 

§ 5

 

1.         Die Bürgerwache besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

 

2.         Zur Aufnahme als aktives Mitglied ist jeder unbescholtene Bürger

            berechtigt, (der die deutsche Staatangehörigkeit besitzt,) im

            Stadtgebiet oder näheren Umgebung von Crailsheim seinen

            Wohnsitz hat und die angestrebte Funktion im Verein vom

            Kommando als geeignet und nötig erachtet wird. Hat der

            Aufzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die  

            Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

3.         Zur Aufnahme als passives Mitglied sind alle Personen berechtigt,

           die das 18. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen nach

           § 5 Abs. 2 erfüllen.

 

4.         Auf Vorschlag des Hauptmanns kann der Ausschuss beschließen

            (auch passive), welche sich durch besondere Förderung der

            Bürgerwache ausgezeichnet haben, zu Ehrenmitgliedern zu

            ernennen. Aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben

            und mindestens 30 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, werden

            ohne Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 

§ 6

 

1.         Die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder erfolgt durch den

            Ausschuss nach vorheriger Abgabe einer schriftlichen

            Beitrittserklärung. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine

            Satzung.

 

2.         Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung,

            die Satzung der Bürgerwache anzuerkennen.

 

§ 7

 

1.         Die Mitgliedschaft endet:

 

                                               a) durch Auflösung der Bürgerwache

                                               b) durch freiwilligen Austritt

                                               c) durch Ausschluss

                                               d) durch den Tod

 

2.         Der freiwillige Austritt aus der Bürgerwache steht allen passiven

            Mitgliedern jederzeit frei. Der Austritt ist dem Hauptmann schriftlich 

            anzuzeigen.

 

3.         Das freiwillige Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist möglich,

            wenn alle Ausrüstungsgegenstände in geordnetem Zustand und

            unverändert dem Furier gegen Bescheinigung zurückgegeben sind.

            Wird festgestellt, dass die zurückgegebenen

            Ausrüstungsgegenstände durch Verschulden des ausscheidenden

            Mitglieds im Wert gemindert sind, ist der Ausscheidende verpflichtet,

           den durch ihn entstandenen Schaden dem Verein zu erstatten.

           Die Höhe des entstandenen Schadens wird durch den Furier,

           zusammen mit dem Hauptmann festgesetzt. Das freiwillige

           Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist von dem jeweiligen

           Zugführer dem Furier und dem Hauptmann zu melden.

 

4.         Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss bei

            Vorliegen folgender Voraussetzungen beschlossen werden:

 

            a) bei gröblichen Vergehen gegen die Satzung und das

                Kommando des Vereins

            b) bei Widersetzen gegen Anordnungen der Offiziere

            c) bei unehrenhaftem Betragen

            d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

            e) bei Erregen öffentlichen Ärgernissen eines Mitgliedes in Uniform,

                so dass das Ansehen der Bürgerwache in der Öffentlichkeit

                herabgesetzt wird

            f)  bei einem Verhalten eines aktiven Mitgliedes, das ein mangelndes

                Interesse an der Bürgerwache und ihren Aufgaben erkennen lässt

            g) bei einer Missachtung des § 21

 

5.         Gegen dem vom Ausschuss ausgesprochenen Beschluss kann

            innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung Einspruch

           erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich unter Begründung

           beim Hauptmann einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die

           nächste Hauptversammlung. Ein aktives Mitglied, das gegen seinen

           Ausschluss Einspruch eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über

           seinen Einspruch vom Dienst suspendiert.

 

§ 8

 

1.         Die Beitragshöhe für aktive und passive Mitglieder wird vom

            Ausschuss jährlich jeweils für das nächste Jahr festgesetzt. Eine

            Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2.         Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

3.         Der Beitrag ist von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder,

           die § 5 Abs. 4 entsprechen, zu entrichten. (Kinder, die eine

           Musikausbildung über die Bürgerwache erhalten, haben diese

           Aufwendungen selbst über ihren Erziehungsberechtigten zu tragen.

           Die Bürgerwache kann hier einen Zuschuss gewähren. Solange

           die Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen, sind sie

           beitragsfrei. Dies gilt auch für Kinder aktiver Mitglieder die keine

           Musikausbildung erhalten.)

 

§ 9

 

1.         Die Organe des Vereins sind:

 

                                     a) der Vorstand

                                     b) das Kommando

                                     c) der Ausschuss

                                     d) die Mitgliederversammlung

 

§ 10

 

Der Vorstand besteht aus dem Hauptmann, dem Oberleutnant und dem Leutnant. Diese sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 11

 

1. Das Kommando besteht aus:

 

                                         1. dem Hauptmann

                                         2. dem Oberleutnant

                                         3. ein bis zwei Leutnants

                                             (je nach Stärke)

                                         4. dem Hauptfeldwebel

                                         5. dem Schriftführer

                                         6. dem Furier

                                         7. dem Tambourmajor

                                         8. dem Musikmeister

                                         9. dem Fanfarenzugführer

 

2. Die Mitglieder des Kommandos werden auf 6 Jahre gewählt und verpflichtet.

 

§ 12

 

Der Ausschuss besteht aus:

 

                                           1. dem Hauptmann

                                           2. dem Oberleutnant

                                           3. ein bis zwei Leutnants

                                               (je nach Stärke)

                                           4. dem Hauptfeldwebel

                                           5. dem Furier

                                           6. dem Tambourmajor

                                           7. dem Musikmeister

                                           8. dem Fanfarenzugführer

                                           9. dem Schriftführer

                                          10.dem Geschäftsführer

                                               und Kassier

                                          11.zwei aktiven Mitgliedern der Kompanie

                                              als Beisitzer

                                          12.einem aktiven Mitglied des Musikzuges

                                              als Beisitzer

                                          13.einem aktiven Mitglied des

                                              Spielmannszuges als Beisitzer

                                          14.einem aktiven Mitglied des Fanfarenzuges

                                               als Beisitzer

                                          15.zwei bis drei passiven Mitgliedern als

                                              Beisitzer

 

2.         Aktive Mitglieder, die besondere Aufgaben innerhalb des Vereins

           erfüllen, werden nach folgenden Funktionen vom Kommando ernannt:

 

            a)        Standartenträger zum Unteroffizier

            b)        Fähnrich zum Feldwebel

            c)         Fahnenbegleitung zum Feldwebel

            d)        Sanitäter zum Unteroffizier

            e)        stellvertretender Zugführer zum Unteroffizier

 

Bei langjährigen verdienten Mitgliedern kann der Rang vom Kommando ehrenhalber belassen werden.

 

3.         Für die Dauer der aktiven Dienstzeit im Verein werden Streifen für die Dienstjahre vergeben:

 

                               6   Dienstjahre                   1. Silberstreifen

                               9   Dienstjahre                   2. Silberstreifen

                               12 Dienstjahre                   3. Silberstreifen

                               15 Dienstjahre                   1. Goldstreifen

                               18 Dienstjahre                   2. Goldstreifen

                               21 Dienstjahre                   3. Goldstreifen

 

4.         Für nachstehende aktive Dienstzeit werden folgende Medaillen

            bzw. Verdienstkreuze vergeben:

 

                         10 Jahre Dienstzeit            Medaille in Bronze

                         20 Jahre Dienstzeit            Medaille in Silber

                         30 Jahre Dienstzeit            Medaille in Gold

                         40 Jahre Dienstzeit            Verdienstkreuz in Silber

                         50 Jahre Dienstzeit            Verdienstkreuz in Gold

 

5.         Langjährige Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben,

            können vom Kommando gesondert geehrt werden.

 

§ 13

 

1.         Das Kommando, mit Ausnahme des Tambourmajors,

           des Musikmeisters und des Fanfarenzugführers, wird von den

           Mitgliedern (aktive und passive) in der Hauptversammlung auf die

           Dauer von 6 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher

           Stimmenmehrheit gewählt und verpflichtet. Bei Stimmengleichheit

           hat der Ranghöhere, unter Ranggleichen der mit der längeren aktiven

           Dienstzeit, den Vorrang. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes

           des Kommandos ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit

           vorzunehmen, sofern das Kommando dies bestimmt.

 

2.       Eine Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder

          anwesend sind. Sollte die Hälfte der aktiven Mitglieder nicht anwesend

          sein, ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne

          Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl

          durchzuführen hat.

 

§ 14

 

1.         Der Tambourmajor, der Musikmeister sowie der Fanfarenzugführer

            werden jeweils von ihrem Zug auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer

            Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

2.         Die Wahl und Verpflichtung übernimmt der Hauptmann. Die

            Hauptversammlung hat die Wahl zu bestätigen. Bei

            Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptmanns.

 

§ 15

 

1.         Der Geschäftsführer und Kassier sowie der Schriftführer und der

            Hauptfeldwebel werden von der Hauptversammlung auf die Dauer

            von 6 Jahren nach den Bedingung von § 13 gewählt.

 

2.         Die Beisitzer der Züge im Ausschuss werden in den jeweiligen

            Zügen auf die Dauer von 2 Jahren nach den Bedingungen von

            § 14 gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

 

3.         Die Vertreter der passiven Mitglieder im Ausschuss werden von

           der Hauptversammlung nach den Bedingungen von § 13 auf die

           Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 16

 

Der Hauptmann führt das Kommando über die Bürgerwache und wird von den übrigen Offizieren dabei unterstützt. Bei Verhinderung eines Vorgesetzten tritt der nächstfolgende an seine Stelle.

 

§ 17

 

1.        Der Furier hat mit Ausnahme der Vereinskasse das gesamte

           Vereinsvermögen in Verwahrung. Er ist zu dessen pfleglicher

           Behandlung verpflichtet und hat für die geordnete Unterhaltung

           zu sorgen. Die ihm anvertrauten Vermögensgegenstände hat er

          übersichtlich in einem Inventar zu verzeichnen und über die jedem

          aktiven Mitglied überlassenen vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände

          genau Buch zu führen.

 

2.         Der Furierraum befindet sich immer im Rathaus.

 

§ 18

 

Der Schriftführer hat über die gesamte Vereinstätigkeit Bericht zu erstatten und auf Wunsch die Protokolle der Hauptversammlung und  in den Ausschuss-Sitzungen vorzutragen. Er besorgt ferner die Verhandlungsniederschriften über die Sitzungen des Kommandos, (Vorstandes), des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.

Die Protokolle haben der Hauptmann bzw. sein Stellvertreter und der Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer ist nicht verpflichtet, ohne Zustimmung des Vorstandes einem aktiven oder passiven Mitglied, außer in der Hauptversammlung, Einsicht in das Protokollbuch nehmen zu lassen.

 

§ 19

 

Der Geschäftsführer und der Kassier besorgen die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führen die Mitgliederliste. Ferner ist das gesamte Rechnungswesen der Bürgerwache zu verwalten.

Der Kassier hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisungen des Hauptmanns oder dessen Stellvertreter zu leisten und anzuweisen, und über die Kassenverwaltung Rechenschaft abzulegen.

 

Für die Beitragskassierung wird ihm eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt.

 

Die Kasse muss zum Schluss des Jahres von zwei nicht dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern geprüft werden. (Diese werden jährlich vom Ausschuss gewählt.

 

 

§ 20

 

1.      Von jedem aktiven Mitglied wird die Erfüllung der übernommenen

         Pflichten, kameradschaftliches Benehmen und Hilfsbereitschaft

         sowie achtungsvolles Verhalten und williger Gehorsam gegenüber

         den Vorgesetzten verlangt.

 

2.      Auf Anordnung des Kommandos hat jedes Mitglied pünktlich zur

         festgesetzten Zeit am vorgeschriebenen Ort in der verlangten

         Ausrüstung anzutreten und den von ihm geforderten Dienst zu leisten.

         Nur zwingende Gründe gelten als Entschuldigung für Versäumnisse.

         Verhinderungen müssen rechtzeitig unter Grundlage dem jeweiligen

         Zugführer angezeigt werden.

 

3.      Empfangene Aufträge sind mit Ruhe, Besonnenheit und

        Verantwortungsbewußtsein auszuführen. Ohne Erlaubnis des

        Vorgesetzten darf der angewiesene Posten nicht verlassen werden.

 

4.     Der Besuch der Mitgliederversammlungen und die Teilnahme an

        dienstlichen Veranstaltungen ist Pflicht.

 

5.     Jedes Jahr können mehrere Übungen der gesamten Bürgerwache

       stattfinden. Zeit, Ort sowie die anzulegende Ausrüstung bestimmt der

       Hauptmann im Einvernehmen mit dem Kommando.

 

6.    Den Aktiven sowie den mindestens 25 Jahren aktiv gewesenen und

       zur Zeit des Todes de Verein noch angehörenden Mitgliedern und den

       Ehrenmitgliedern wird ein Geleit unter militärischen Ehren bei der

       Beerdigung gegeben. In Sonderfällen entscheidet das Kommando.

 

7.    Über Vereinsveranstaltungen, mit Ausnahme des aktiven Dienstes,

       entscheidet der Ausschuss.

 

 

§ 21

 

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Erzwingen des Gehorsams können durch das Kommando Verweise erteilt werden, gegebenenfalls im Wiederholungsfalle, auf Ausschluss erkannt werden.

 

 

§ 22

 

1.   Die aktiven Mitglieder sind als Träger der ihnen überlassenen

      Ausrüstung für deren geordnete Behandlung verantwortlich.

      Für kleinere Ausbesserungen haben die Träger selbst aufzukommen.

 

2.   Außerhalb des Dienstes darf die Ausrüstung, oder Teile davon,

     nicht getragen werden. Das Überlassen an andere (ohne schriftliche

     Genehmigung des Furiers und des Hauptmanns) ist unstatthaft.

 

3.   Veränderungen an den Ausrüstungsgegenständen dürfen nur mit

      Zustimmung des Ausschusses durchgeführt werden.

 

 

§ 23

 

1.    Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nur durch die

       jährliche Hauptversammlung oder eine auf Antrag von mindestens der

      Hälfte der aktiven Mitglieder einberufenen außerordentlichen

      Hauptversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die

      Satzungsänderung oder Auflösung ist eine 2/3 – Mehrheit der

      anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2.   Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung Liquidatoren,

      welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlen der

      Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des

      Finanzamtes auf die Stadtgemeinde Crailsheim zur Verwendung

      ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu übertragen.

 

 

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 27. Februar 1957 mit Änderungen durch einstimmigen Hauptversammlungsbeschluss vom 15. März 1996.

 

Die Angaben in der Klammer sind zur Erläuterung und näheren Definition des Satzungstextes.

 

Crailsheim, den 17. März 1984


  Bürgerwache  Männer
 


 
 
 
       

Bürgerwache Crailsheim e.V.   Hauptmann Jürgen Rosenäcker   74564 Crailsheim   info@buergerwache-crailsheim.de   Tel: 07955/925742

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