
Satzung der Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V.
Mitglied des Landesverbandes der historischen Bürgerwehren und Stadtgarden
Württemberg - Hohenzollern
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „BÜRGERWACHE CRAILSHEIM 1830
E.V.“ Er hat seinen Sitz in Crailsheim.
§ 2
1. Die Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V. - mit Sitz in Crailsheim -
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der
jahrhunderte alten Tradition in der Stadt Crailsheim.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Erhalten der Heimat
und Brauchtumspflege, die Erhaltung der traditionellen Uniformen,
die bei öffentlichen Festen und Feiern in der Stadt und im Land
getragen werden. Die Bürgerwache dient damit der Erhaltung
heimatlichen Kulturgutes.
§ 3
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Crailsheim,
die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 der Satzung
zu verwenden hat.
§ 4
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Im ersten Kalendervierteljahr hat der Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen, in welcher er einen Jahresbericht über die aktive Tätigkeit in der Bürgerwache gibt.
Der Zeitpunkt der Hauptversammlung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen durch Bekanntmachung im Hohenloher Tagblatt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Crailsheim.
§ 5
1. Die Bürgerwache besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
2. Zur Aufnahme als aktives Mitglied ist jeder unbescholtene Bürger
berechtigt, (der die deutsche Staatangehörigkeit besitzt,) im
Stadtgebiet oder näheren Umgebung von Crailsheim seinen
Wohnsitz hat und die angestrebte Funktion im Verein vom
Kommando als geeignet und nötig erachtet wird. Hat der
Aufzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die
Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.
3. Zur Aufnahme als passives Mitglied sind alle Personen berechtigt,
die das 18. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen nach
§ 5 Abs. 2 erfüllen.
4. Auf Vorschlag des Hauptmanns kann der Ausschuss beschließen
(auch passive), welche sich durch besondere Förderung der
Bürgerwache ausgezeichnet haben, zu Ehrenmitgliedern zu
ernennen. Aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
und mindestens 30 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, werden
ohne Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 6
1. Die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder erfolgt durch den
Ausschuss nach vorheriger Abgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine
Satzung.
2. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung,
die Satzung der Bürgerwache anzuerkennen.
§ 7
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Auflösung der Bürgerwache
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch den Tod
2. Der freiwillige Austritt aus der Bürgerwache steht allen passiven
Mitgliedern jederzeit frei. Der Austritt ist dem Hauptmann schriftlich
anzuzeigen.
3. Das freiwillige Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist möglich,
wenn alle Ausrüstungsgegenstände in geordnetem Zustand und
unverändert dem Furier gegen Bescheinigung zurückgegeben sind.
Wird festgestellt, dass die zurückgegebenen
Ausrüstungsgegenstände durch Verschulden des ausscheidenden
Mitglieds im Wert gemindert sind, ist der Ausscheidende verpflichtet,
den durch ihn entstandenen Schaden dem Verein zu erstatten.
Die Höhe des entstandenen Schadens wird durch den Furier,
zusammen mit dem Hauptmann festgesetzt. Das freiwillige
Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist von dem jeweiligen
Zugführer dem Furier und dem Hauptmann zu melden.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss bei
Vorliegen folgender Voraussetzungen beschlossen werden:
a) bei gröblichen Vergehen gegen die Satzung und das
Kommando des Vereins
b) bei Widersetzen gegen Anordnungen der Offiziere
c) bei unehrenhaftem Betragen
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
e) bei Erregen öffentlichen Ärgernissen eines Mitgliedes in Uniform,
so dass das Ansehen der Bürgerwache in der Öffentlichkeit
herabgesetzt wird
f) bei einem Verhalten eines aktiven Mitgliedes, das ein mangelndes
Interesse an der Bürgerwache und ihren Aufgaben erkennen lässt
g) bei einer Missachtung des § 21
5. Gegen dem vom Ausschuss ausgesprochenen Beschluss kann
innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung Einspruch
erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich unter Begründung
beim Hauptmann einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die
nächste Hauptversammlung. Ein aktives Mitglied, das gegen seinen
Ausschluss Einspruch eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über
seinen Einspruch vom Dienst suspendiert.
§ 8
1. Die Beitragshöhe für aktive und passive Mitglieder wird vom
Ausschuss jährlich jeweils für das nächste Jahr festgesetzt. Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Der Beitrag ist von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder,
die § 5 Abs. 4 entsprechen, zu entrichten. (Kinder, die eine
Musikausbildung über die Bürgerwache erhalten, haben diese
Aufwendungen selbst über ihren Erziehungsberechtigten zu tragen.
Die Bürgerwache kann hier einen Zuschuss gewähren. Solange
die Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen, sind sie
beitragsfrei. Dies gilt auch für Kinder aktiver Mitglieder die keine
Musikausbildung erhalten.)
§ 9
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) das Kommando
c) der Ausschuss
d) die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Hauptmann, dem Oberleutnant und dem Leutnant. Diese sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
1. Das Kommando besteht aus:
1. dem Hauptmann
2. dem Oberleutnant
3. ein bis zwei Leutnants
(je nach Stärke)
4. dem Hauptfeldwebel
5. dem Schriftführer
6. dem Furier
7. dem Tambourmajor
8. dem Musikmeister
9. dem Fanfarenzugführer
2. Die Mitglieder des Kommandos werden auf 6 Jahre gewählt und verpflichtet.
§ 12
Der Ausschuss besteht aus:
1. dem Hauptmann
2. dem Oberleutnant
3. ein bis zwei Leutnants
(je nach Stärke)
4. dem Hauptfeldwebel
5. dem Furier
6. dem Tambourmajor
7. dem Musikmeister
8. dem Fanfarenzugführer
9. dem Schriftführer
10.dem Geschäftsführer
und Kassier
11.zwei aktiven Mitgliedern der Kompanie
als Beisitzer
12.einem aktiven Mitglied des Musikzuges
als Beisitzer
13.einem aktiven Mitglied des
Spielmannszuges als Beisitzer
14.einem aktiven Mitglied des Fanfarenzuges
als Beisitzer
15.zwei bis drei passiven Mitgliedern als
Beisitzer
2. Aktive Mitglieder, die besondere Aufgaben innerhalb des Vereins
erfüllen, werden nach folgenden Funktionen vom Kommando ernannt:
a) Standartenträger zum Unteroffizier
b) Fähnrich zum Feldwebel
c) Fahnenbegleitung zum Feldwebel
d) Sanitäter zum Unteroffizier
e) stellvertretender Zugführer zum Unteroffizier
Bei langjährigen verdienten Mitgliedern kann der Rang vom Kommando ehrenhalber belassen werden.
3. Für die Dauer der aktiven Dienstzeit im Verein werden Streifen für die Dienstjahre vergeben:
6 Dienstjahre 1. Silberstreifen
9 Dienstjahre 2. Silberstreifen
12 Dienstjahre 3. Silberstreifen
15 Dienstjahre 1. Goldstreifen
18 Dienstjahre 2. Goldstreifen
21 Dienstjahre 3. Goldstreifen
4. Für nachstehende aktive Dienstzeit werden folgende Medaillen
bzw. Verdienstkreuze vergeben:
10 Jahre Dienstzeit Medaille in Bronze
20 Jahre Dienstzeit Medaille in Silber
30 Jahre Dienstzeit Medaille in Gold
40 Jahre Dienstzeit Verdienstkreuz in Silber
50 Jahre Dienstzeit Verdienstkreuz in Gold
5. Langjährige Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben,
können vom Kommando gesondert geehrt werden.
§ 13
1. Das Kommando, mit Ausnahme des Tambourmajors,
des Musikmeisters und des Fanfarenzugführers, wird von den
Mitgliedern (aktive und passive) in der Hauptversammlung auf die
Dauer von 6 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt und verpflichtet. Bei Stimmengleichheit
hat der Ranghöhere, unter Ranggleichen der mit der längeren aktiven
Dienstzeit, den Vorrang. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes
des Kommandos ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit
vorzunehmen, sofern das Kommando dies bestimmt.
2. Eine Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder
anwesend sind. Sollte die Hälfte der aktiven Mitglieder nicht anwesend
sein, ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl
durchzuführen hat.
§ 14
1. Der Tambourmajor, der Musikmeister sowie der Fanfarenzugführer
werden jeweils von ihrem Zug auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer
Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
2. Die Wahl und Verpflichtung übernimmt der Hauptmann. Die
Hauptversammlung hat die Wahl zu bestätigen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptmanns.
§ 15
1. Der Geschäftsführer und Kassier sowie der Schriftführer und der
Hauptfeldwebel werden von der Hauptversammlung auf die Dauer
von 6 Jahren nach den Bedingung von § 13 gewählt.
2. Die Beisitzer der Züge im Ausschuss werden in den jeweiligen
Zügen auf die Dauer von 2 Jahren nach den Bedingungen von
§ 14 gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
3. Die Vertreter der passiven Mitglieder im Ausschuss werden von
der Hauptversammlung nach den Bedingungen von § 13 auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 16
Der Hauptmann führt das Kommando über die Bürgerwache und wird von den übrigen Offizieren dabei unterstützt. Bei Verhinderung eines Vorgesetzten tritt der nächstfolgende an seine Stelle.
§ 17
1. Der Furier hat mit Ausnahme der Vereinskasse das gesamte
Vereinsvermögen in Verwahrung. Er ist zu dessen pfleglicher
Behandlung verpflichtet und hat für die geordnete Unterhaltung
zu sorgen. Die ihm anvertrauten Vermögensgegenstände hat er
übersichtlich in einem Inventar zu verzeichnen und über die jedem
aktiven Mitglied überlassenen vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände
genau Buch zu führen.
2. Der Furierraum befindet sich immer im Rathaus.
§ 18
Der Schriftführer hat über die gesamte Vereinstätigkeit Bericht zu erstatten und auf Wunsch die Protokolle der Hauptversammlung und in den Ausschuss-Sitzungen vorzutragen. Er besorgt ferner die Verhandlungsniederschriften über die Sitzungen des Kommandos, (Vorstandes), des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.
Die Protokolle haben der Hauptmann bzw. sein Stellvertreter und der Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer ist nicht verpflichtet, ohne Zustimmung des Vorstandes einem aktiven oder passiven Mitglied, außer in der Hauptversammlung, Einsicht in das Protokollbuch nehmen zu lassen.
§ 19
Der Geschäftsführer und der Kassier besorgen die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führen die Mitgliederliste. Ferner ist das gesamte Rechnungswesen der Bürgerwache zu verwalten.
Der Kassier hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisungen des Hauptmanns oder dessen Stellvertreter zu leisten und anzuweisen, und über die Kassenverwaltung Rechenschaft abzulegen.
Für die Beitragskassierung wird ihm eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt.
Die Kasse muss zum Schluss des Jahres von zwei nicht dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern geprüft werden. (Diese werden jährlich vom Ausschuss gewählt.
§ 20
1. Von jedem aktiven Mitglied wird die Erfüllung der übernommenen
Pflichten, kameradschaftliches Benehmen und Hilfsbereitschaft
sowie achtungsvolles Verhalten und williger Gehorsam gegenüber
den Vorgesetzten verlangt.
2. Auf Anordnung des Kommandos hat jedes Mitglied pünktlich zur
festgesetzten Zeit am vorgeschriebenen Ort in der verlangten
Ausrüstung anzutreten und den von ihm geforderten Dienst zu leisten.
Nur zwingende Gründe gelten als Entschuldigung für Versäumnisse.
Verhinderungen müssen rechtzeitig unter Grundlage dem jeweiligen
Zugführer angezeigt werden.
3. Empfangene Aufträge sind mit Ruhe, Besonnenheit und
Verantwortungsbewußtsein auszuführen. Ohne Erlaubnis des
Vorgesetzten darf der angewiesene Posten nicht verlassen werden.
4. Der Besuch der Mitgliederversammlungen und die Teilnahme an
dienstlichen Veranstaltungen ist Pflicht.
5. Jedes Jahr können mehrere Übungen der gesamten Bürgerwache
stattfinden. Zeit, Ort sowie die anzulegende Ausrüstung bestimmt der
Hauptmann im Einvernehmen mit dem Kommando.
6. Den Aktiven sowie den mindestens 25 Jahren aktiv gewesenen und
zur Zeit des Todes de Verein noch angehörenden Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern wird ein Geleit unter militärischen Ehren bei der
Beerdigung gegeben. In Sonderfällen entscheidet das Kommando.
7. Über Vereinsveranstaltungen, mit Ausnahme des aktiven Dienstes,
entscheidet der Ausschuss.
§ 21
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Erzwingen des Gehorsams können durch das Kommando Verweise erteilt werden, gegebenenfalls im Wiederholungsfalle, auf Ausschluss erkannt werden.
§ 22
1. Die aktiven Mitglieder sind als Träger der ihnen überlassenen
Ausrüstung für deren geordnete Behandlung verantwortlich.
Für kleinere Ausbesserungen haben die Träger selbst aufzukommen.
2. Außerhalb des Dienstes darf die Ausrüstung, oder Teile davon,
nicht getragen werden. Das Überlassen an andere (ohne schriftliche
Genehmigung des Furiers und des Hauptmanns) ist unstatthaft.
3. Veränderungen an den Ausrüstungsgegenständen dürfen nur mit
Zustimmung des Ausschusses durchgeführt werden.
§ 23
1. Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist nur durch die
jährliche Hauptversammlung oder eine auf Antrag von mindestens der
Hälfte der aktiven Mitglieder einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die
Satzungsänderung oder Auflösung ist eine 2/3 – Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung Liquidatoren,
welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlen der
Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des
Finanzamtes auf die Stadtgemeinde Crailsheim zur Verwendung
ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu übertragen.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 27. Februar 1957 mit Änderungen durch einstimmigen Hauptversammlungsbeschluss vom 15. März 1996.
Die Angaben in der Klammer sind zur Erläuterung und näheren Definition des Satzungstextes.
Crailsheim, den 17. März 1984 
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