seit 1830
Bürgerwache Crailsheim
 

Satzung

Satzung der Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V.

 

Mitglied des Landesverbandes

Historischer Bürgerwehren und Stadtgarden

Württemberg und Hohenzollern

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „BÜRGERWACHE CRAILSHEIM 1830 E.V.“

 

2. Er hat seinen Sitz in Crailsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Crailsheim unter der Nr. VR 29 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

1. Die Bürgerwache Crailsheim 1830 e.V. - mit Sitz in Crailsheim - verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der jahrhundertealten Tradition in der Stadt Crailsheim. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Erhalten der heimatbezogenen Traditionen und der Brauchtumspflege, sowie die Erhaltung der traditionellen Uniformen, die bei öffentlichen Festen und Feiern in der Stadt und im Land getragen werden. Die Bürgerwache dient damit der Erhaltung heimatlichen Kulturgutes.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

5. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

6. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Crailsheim, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 Nr. 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Vereinsjahr, Hauptversammlung

 

1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Im ersten Kalendervierteljahr hat der Vorstand

eine Hauptversammlung einzuberufen, in welcher er einen Jahresbericht über die aktive Tätigkeit in der Bürgerwache gibt.

 

2. Der Zeitpunkt der Hauptversammlung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung

erfolgen durch Bekanntmachung im Hohenloher Tagblatt und im Amtlichen

Mitteilungsblatt der Stadt Crailsheim.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Die Bürgerwache besteht aus aktiven, aus fördernden (passiven) und aus Ehrenmitgliedern.

 

2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag (durch schriftliche Beitrittserklärung) entscheidet abschließend der Vorstand. Hat der Aufzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegen.

 

3. Zur Aufnahme als förderndes (passives) Mitglied sind alle natürlichen Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet und die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein, die die Aufgaben der Bürgerwache ideell oder materiell fördern.

 

4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung die Satzung anzuerkennen.

 

5. Auf Vorschlag des Kommandanten kann der Ausschuss beschließen, Mitglieder, welche sich durch besondere Förderung der Bürgerwache ausgezeichnet haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

 

Aktive Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 30 Jahre lang aktiven Dienst geleistet haben, werden ohne Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch die Auflösung der Bürgerwache

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

d) durch den Tod

 

2. Der freiwillige Austritt aus der Bürgerwache steht allen fördernden Mitgliedern jederzeit frei. Der Austritt ist dem Kommandanten schriftlich anzuzeigen.

 

3. Das freiwillige Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist möglich, wenn alle Ausrüstungsgegenstände in geordnetem, gereinigtem Zustand und unverändert dem Furier gegen Bescheinigung zurückgegeben sind. Wird festgestellt, dass die zurückgegebenen Ausrüstungsgegenstände durch Verschulden des ausscheidenden Mitglieds im Wert gemindert sind, ist der Ausscheidende verpflichtet, den durch ihn entstandenen Schaden dem Verein zu erstatten.

 

 

Die Höhe des entstandenen Schadens wird durch den Furier, zusammen mit dem Kommandanten festgesetzt. Das freiwillige Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes ist dem Furier und dem Kommandanten vom jeweiligen Zugführer zu melden.

 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beschlossen werden:

 

a) bei gröblichen Vergehen gegen die Satzung und dem Kommando des Vereins

b) bei Widersetzen gegen Anordnungen der Offiziere

c) bei unehrenhaftem Betragen

d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

e) bei Erregen öffentlichen Ärgernisses eines Mitgliedes in Uniform, durch dass das Ansehen der Bürgerwache in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird

f) bei einem Verhalten eines aktiven Mitgliedes, das ein mangelndes Interesse an der Bürgerwache und ihren Aufgaben erkennen lässt

g) bei einer Missachtung von Verweisen nach § 19 dieser Satzung

 

5. Gegen den, vom Ausschuss ausgesprochenen Beschluss, kann innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist schriftlich, mit einer entsprechenden Begründung, beim Kommandant einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung. Ein aktives Mitglied, das gegen seinen Ausschluss Einspruch eingelegt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Einspruch vom Dienst suspendiert.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

1. Die Beitragshöhe für aktive und fördernde Mitglieder wird vom Ausschuss jährlich jeweils für das nächste Jahr festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

3. Der Beitrag ist von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder, die § 4 Abs. 5 entsprechen (Ehrenmitglieder), zu entrichten. Kinder bzw. Jugendliche, die eine Musikausbildung über die Bürgerwache erhalten, haben diese Aufwendungen selbst über ihren Erziehungsberechtigten zu tragen. Die Bürgerwache kann hier einen Zuschuss gewähren. Solange die Kinder/Jugendliche über kein eigenes Einkommen verfügen, sind sie beitragsfrei. Dies gilt auch für Kinder/Jugendliche aktiver Mitglieder die keine Musikausbildung erhalten. Eine fördernde Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten ist anzustreben.

 

 

§ 7 Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand

b) das Kommando

c) der Ausschuss

d) die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Kommandanten (1. Vorsitzender) als Geschäftsführer, dem Oberleutnant (2. Vorstand) als Kassier, und dem Leutnant (3. Vorstand) als Schriftführer. Diese sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands

 

§ 9 Kommando

 

1. Das Kommando besteht aus:

 

1. dem Kommandanten (1. Vorsitzender kraft Amtes)

2. dem Oberleutnant (2. Vorstand kraft Amtes)

3. dem Leutnant (3. Vorstand kraft Amtes)

4. weiteren Leutnants (je nach Stärke)

5. dem Hauptfeldwebel

6. dem Furier

7. dem Tambourmajor

8. dem Musikmeister

9. dem Fanfarenzugführer

 

2. Die Mitglieder des Kommandos werden auf 6 Jahre gewählt und verpflichtet.

 

§ 10 Ausschuss

 

1. Der Ausschuss besteht aus:

 

1. dem Kommandanten (1. Vorsitzender kraft Amtes)

2. dem Oberleutnant (2. Vorstand kraft Amtes)

3. dem Leutnant (3. Vorstand kraft Amtes)

4. weiteren Leutnants (je nach Stärke)

5. dem Hauptfeldwebel

6. dem Furier

7. dem Tambourmajor

8. dem Musikmeister

9. dem Fanfarenzugführer

10. zwei aktiven Mitgliedern der Kompanie als Beisitzer

11. dem stv. Zugführer des Musikzuges als Beisitzer

12. dem stv. Zugführer des Spielmannszuges als Beisitzer

13. dem stv. Zugführer des Fanfarenzuges als Beisitzer

14. zwei bis drei passiven Mitgliedern als Beisitzer

 

2. Aktive Mitglieder, die besondere Aufgaben innerhalb des Vereins erfüllen, werden nach folgenden Funktionen vom Kommando ernannt:

 

a) Standartenträger zum Unteroffizier

b) Fähnrich zum Feldwebel

c) Fahnenbegleitung zum Feldwebel

d) Sanitäter zum Unteroffizier

e) stellvertretender Zugführer / Beisitzer zum Unteroffizier

f) Waffenwart zum Unteroffizier

g) Sicherheitsbeauftragter zum Unteroffizier

h) Kanonier zum Unteroffizier

 

Bei langjährigen verdienten Mitgliedern kann der Rang vom Kommando ehrenhalber belassen werden - frühestens nach 7 Jahren - bei Unteroffizieren / Feldwebel dann wieder Federbuschzugfarbe nach Zugzugehörigkeit.

 

3. Für die Dauer der aktiven Dienstzeit im Verein werden Streifen für die Dienstjahre vergeben:

 

6 Dienstjahre 1. Silberstreifen

9 Dienstjahre 2. Silberstreifen

12 Dienstjahre 3. Silberstreifen

 

15 Dienstjahre 1. Goldstreifen

18 Dienstjahre 2. Goldstreifen

21 Dienstjahre 3. Goldstreifen

 

4. Für nachstehende aktive Dienstzeit werden folgende Medaillen bzw. Verdienstkreuze vergeben:

 

10 Jahre Dienstzeit Medaille in Bronze

20 Jahre Dienstzeit Medaille in Silber

30 Jahre Dienstzeit Medaille in Gold

40 Jahre Dienstzeit Verdienstkreuz in Silber

50 Jahre Dienstzeit Verdienstkreuz in Gold

 

5. Mitglieder, die sich besonders verdient gemacht haben, können vom Kommando ge-sondert geehrt bzw. befördert werden.

 

 

§ 11 Wahlen des Vorstandes und des Kommandos

 

1. Der Vorstand und das Kommando, mit Ausnahme des Tambourmajors, des Musikmeisters und des Fanfarenzugführers, wird von den Mitgliedern (aktive und fördernde) in der Hauptversammlung auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und verpflichtet. Bei Stimmengleichheit hat der Ranghöhere, unter Ranggleichen der mit der längeren aktiven Dienstzeit, den Vorrang. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Kommandos ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen, sofern das Kommando dies bestimmt.

 

2. Eine Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte die Hälfte der aktiven Mitglieder nicht anwesend sein, ist eine neue Hauptver-sammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Wahl durchzuführen hat.

 

§ 12 Wahlen der Zugführer

 

1. Der Tambourmajor, der Musikmeister sowie der Fanfarenzugführer werden jeweils von

ihrem Zug auf die Dauer von 6 Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stim-menmehrheit der anwesenden Zugmitglieder gewählt. Eine Wahl ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder des Zuges anwesend sind. Sollte die Hälfte der aktiven Zugmitglieder nicht anwesend sein, ist eine neue Zugversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Zugmitglieder die Wahl durchzuführen hat.

 

2. Die Wahl und Verpflichtung übernimmt der Kommandant. Die Hauptversammlung hat die Wahl zu bestätigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommandanten.

 

§ 13 Wahlen des Ausschusses

 

1. Der Ausschuss mit Ausnahme der Beisitzer wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 6 Jahren nach den Bedingungen von § 11 gewählt.

 

2. Die stv. Zugführer und die Beisitzer der Züge im Ausschuss werden in den jeweiligen Zügen auf die Dauer von 2 Jahren nach den Bedingungen von § 12 gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

 

3. Die Vertreter der fördernden (passiven) Mitglieder im Ausschuss werden von der Hauptversammlung nach den Bedingungen von § 11 auf die Dauer von 2 Jahren ge-wählt.

 

§ 14 Kommandant

 

Der Kommandant - mindestens im Rang eines Hauptmanns - führt das Kommando über die Bürgerwache und wird von den übrigen Offizieren dabei unterstützt. Bei Verhinderung eines Vorgesetzten tritt der Nächstfolgende an seine Stelle.

 

 

§ 15 Furier

 

1. Der Furier hat mit Ausnahme der Vereinskasse das gesamte Vereinsvermögen in Verwahrung. Er ist zu dessen pfleglicher Behandlung verpflichtet und hat für die ge-ordnete Unterhaltung zu sorgen. Die ihm anvertrauten Vermögensgegenstände hat er übersichtlich in einem Inventar zu verzeichnen und über die jedem aktiven Mitglied überlassenen vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände genau Buch zu führen. Er kann von einem Waffenunteroffizier unterstützt werden.

 

2. Der Furierraum befindet sich immer im Rathaus oder in einem anderen geeigneten städtischen Gebäude.

 

 

§ 16 Schriftführer

 

1. Der Schriftführer hat über die gesamte Vereinstätigkeit Bericht zu erstatten und auf Wunsch die Protokolle in der Hauptversammlung und in den Ausschuss-Sitzungen vorzutragen. Er besorgt ferner die Verhandlungsniederschriften über die Sitzungen des Kommandos, Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.

 

2. Die Protokolle haben der Kommandant bzw. sein Stellvertreter und der Schriftführer zu unterzeichnen.

 

3. Der Schriftführer ist nicht verpflichtet, ohne Zustimmung des Vorstandes einem aktiven oder fördernden Mitglied, außer in der Hauptversammlung, Einsicht in das Protokollbuch nehmen zu lassen.

 

§ 17 Geschäftsführer, Kassier

 

1. Der Geschäftsführer und der Kassier besorgen die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führen die Mitgliederliste. Ferner haben diese das gesamte Rechnungswesen der Bürgerwache zu verwalten.

 

2. Der Kassier hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisungen des Komman-danten oder dessen Stellvertreter zu leisten und anzuweisen, und über die Kassen-verwaltung Rechenschaft abzulegen.

 

3. Für den Beitragseinzug kann ihm eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt werden. Die Kasse muss zum Schluss des Jahres von zwei nicht dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern geprüft werden. Diese werden jährlich vom Ausschuss gewählt.

 

 

§ 18 Aufgaben und Plichten

 

1. Von jedem aktiven Mitglied wird die Erfüllung der übernommenen Pflichten, kameradschaftliches Verhalten und Hilfsbereitschaft, sowie achtungsvolles Verhalten und williger Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten verlangt.

 

2. Auf Anordnung des Kommandos hat jedes Mitglied pünktlich zur festgesetzten Zeit am vorgeschriebenen Ort in der verlangten Ausrüstung anzutreten und den von ihm geforderten Dienst zu leisten. Nur zwingende Gründe gelten als Entschuldigung für Versäumnisse. Verhinderungen müssen dem jeweiligen Zugführer rechtzeitig unter Angabe der berechtigten Gründe angezeigt werden.

 

3. Empfangene Aufträge sind mit Ruhe, Besonnenheit und Verantwortungsbewusstsein auszuführen. Ohne Erlaubnis des Vorgesetzten darf der angewiesene Posten nicht verlassen werden.

 

4. Der Besuch der Mitgliederversammlungen und die Teilnahme an dienstlichen Veran-staltungen ist Pflicht.

 

5. Jedes Jahr können mehrere Übungen der gesamten Bürgerwache stattfinden. Zeit, Ort sowie die anzulegende Ausrüstung bestimmt der Kommandant im Einvernehmen mit dem Kommando.

 

6. Den Aktiven sowie den mindestens 25 Jahren aktiv gewesenen und zur Zeit des To-des dem Verein noch angehörenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern wird ein Geleit unter militärischen Ehren bei der Beerdigung gegeben. In Sonderfällen ent-scheidet das Kommando.

 

7. Über Vereinsveranstaltungen, mit Ausnahme des aktiven Dienstes, entscheidet das Kommando.

 

8. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann das Kommando Vereinsämter bzw. Vereinssaufgaben auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen bzw. Aufwandsentschädigungen regeln. Eine Vergütung von Vereinsämtern soll nur in begründeten Fällen und maximal gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG erfolgen.

 

§ 19 Verweis

 

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Erzwingen des Gehorsams, können durch das Kommando Verweise erteilt werden, gegebenenfalls kann im Wiederho-lungsfalle, auf Ausschluss aus der Bürgerwache erkannt werden.

 

 

§ 20 Ausrüstung

 

1. Die aktiven Mitglieder sind als Träger der ihnen überlassenen Ausrüstung für deren geordnete Behandlung verantwortlich. Für kleinere Ausbesserungen haben die Träger selbst aufzukommen.

 

2. Außerhalb des Dienstes darf die Ausrüstung, oder Teile davon, nicht getragen werden. Das Überlassen an Andere, ohne die schriftliche Genehmigung des Kommandanten ist nicht statthaft.

 

3. Veränderungen an den Ausrüstungsgegenständen dürfen nur mit Zustimmung oder auf Anordnung des Kommandos durchgeführt werden.

 

§ 21 Satzungsänderung, Auflösung

 

1. Eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist nur durch die jährliche Hauptversammlung oder eine auf Antrag von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder einberufene außerordentliche Hauptversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder Auflösung ist eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung Liquidatoren, welche die weiteren Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Stadt Crailsheim zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des § 2 der Satzung zu über-tragen.

 

 

§ 22 Sonstiges (Haftung, Nichtigkeit, Klagefrist, Anpassungen)

 

1. Die Haftung von Organen ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

2. Sofern im Zuge des Eintragungsverfahrens beim Amtsgericht oder zum Zwecke der Gemeinnützigkeit gegenüber dem Finanzamt redaktionelle Anpassungen oder Änderungen der Satzung erfolgen müssen, ist dazu der Vorstand berechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Änderungen bzw. Anpassungen der nächsten Hauptversammlung zu berichten und diese dort beschließen zu lassen.

 

3. Ein fehlerhafter oder nichtiger Beschluss bzw. eine fehlerhafte Wahl ist sofort nach der Beschlussfassung bzw. sofort nach Wahl zu rügen. Eine gerichtliche Klage hiergegen muss alsbald, spätestens 6 Wochen nach der Beschlussfassung bzw. Wahl erfolgen.

 

4. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sollen alle übrigen Bestimmungen weiterhin gelten. Die ungültige Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass der damit verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

 

 

§ 23 Inkrafttreten

 

1. Satzungsänderungen werden mit ihrer Beschlussfassung wirksam und sind unverzüglich beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts zur Eintragung einzureichen.

 

2. Vorstehende Satzung wurde durch die Mitglieder bei der ordentlichen Hauptversammlung am 01. März 2013 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung mit allen bisher beschlossenen Änderungen und Anpassungen.

 

 

 

Crailsheim, den 01. März 2013

 

 

Der Vorstand:

 

 

 

Jürgen Rosenäcker Siegfried Zanzinger Jochen Engelhardt

Kommandant---------Oberleutnant --------Leutnant

  Bürgerwache  Männer
 

 
 
 
       

Bürgerwache Crailsheim e.V.   Kommandant Jürgen Rosenäcker   74564 Crailsheim   info@buergerwache-crailsheim.de   Tel: 07955/925742

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